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   BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R   

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BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R (https://dejure.org/2002,2734)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R (https://dejure.org/2002,2734)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 29/01 R (https://dejure.org/2002,2734)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R
    Für das sich hieraus ergebende Recht der KÄV zur nachträglichen Korrektur von Honorarbescheiden ist es ohne Bedeutung, ob die KÄV das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse durchführt (BSG, Urteile vom 31. Oktober 2001, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 345, und vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von vertragsärztlichen Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat mehrfach dargelegt (insbesondere BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21 und zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001, ua B 6 KA 16/00 R, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 45 Nr. 42 S 345, sowie vom 12. Dezember 2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 94 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbescheides und damit seine Unrichtigkeit iS der genannten Vorschriften ist daher auch gegeben, wenn diese auf Gründen beruht, die nicht dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes zuzurechnen sind (dazu im Einzelnen: Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 345, sowie vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Die Interessen des einzelnen Vertragsarztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der KÄV auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits müssen zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden (vgl näher Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 352, und vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Ein Vorläufigkeitshinweis, der es ermöglichen würde, das vertragsärztliche Honorar für ein bestimmtes Quartal auf die Hälfte des Betrages zu reduzieren, der sich aus dem Honorarbescheid zunächst ergibt, nähme diesem Bescheid den Charakter als Regelung des Honoraranspruchs des Vertragsarztes für ein Kalendervierteljahr, weil dem Arzt in der Sache lediglich eine Abschlagszahlung zugebilligt würde (BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 352).

    Der von der Beklagten den ursprünglichen Honorarbescheiden beigefügte Vorläufigkeitshinweis beschreibt seinen Gegenstand und seinen Umfang nicht so präzise, wie das die KÄV Berlin in ihren Honorarbescheiden für die Quartale I und II/1996 getan hatte, die Gegenstand der Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 gewesen sind (- ua B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42).

    Dass insoweit zumindest annähernde Berechnungen möglich gewesen wären, hat zwar die KÄV Berlin in den Verfahren deutlich gemacht, die Gegenstand der Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 (aaO) gewesen sind.

    Das hat der Senat bereits mit Urteilen vom 31. Oktober 2001 entschieden (- ua B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62, 75 = SozR 2500 § 85 Nr. 42 S 355).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R
    Für das sich hieraus ergebende Recht der KÄV zur nachträglichen Korrektur von Honorarbescheiden ist es ohne Bedeutung, ob die KÄV das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse durchführt (BSG, Urteile vom 31. Oktober 2001, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 345, und vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von vertragsärztlichen Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat mehrfach dargelegt (insbesondere BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21 und zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001, ua B 6 KA 16/00 R, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 45 Nr. 42 S 345, sowie vom 12. Dezember 2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 94 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Eine Honorarberichtigung erfolgt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Vertragsarzt die Gebührenordnung falsch angewandt hat und zB nicht berechtigt war, in einem Untersuchungsfall die Vergütung für bestimmte Leistungen mehrfach zu erhalten (vgl zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 94 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbescheides und damit seine Unrichtigkeit iS der genannten Vorschriften ist daher auch gegeben, wenn diese auf Gründen beruht, die nicht dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes zuzurechnen sind (dazu im Einzelnen: Urteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 345, sowie vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Von diesem Zeitpunkt an kann ein Honorarbescheid wegen anfänglicher Fehlerhaftigkeit nur noch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - BSGE 89, 90, 98 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Die Interessen des einzelnen Vertragsarztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der KÄV auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits müssen zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden (vgl näher Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 352, und vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R
    Der Senat habe in seinem Urteil vom 17. September 1997 (6 RKa 36/97) unmissverständlich die Unzulässigkeit einer rückwirkenden Reduzierung der Punktzahl bei der Leistungsbewertung betont.

    Nachdem das BSG durch Urteil vom 17. September 1997 entschieden hatte, dass die rückwirkende Einführung der Teilbudgets mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht (BSGE 81, 86 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18), erwiesen sich die Rechtsgrundlagen der Honorarverteilung und damit die Honorarbescheide, die auf sie gestützt waren, als rechtswidrig.

    In einem Beschluss des Bewertungsausschusses, der bereits am 19. April 1996 im offiziellen Publikationsorgan von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer, dem DÄ, veröffentlicht worden ist, war eine möglicherweise rückwirkend einzuführende Budgetierung ua von Gesprächsleistungen bei einem Anstieg des abgerechneten Punktzahlvolumens angekündigt worden (vgl dazu im Einzelnen BSGE 81, 86, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 94).

    Der EBM-Ä darf als normatives Regelungswerk die punktzahlmäßige Bewertung von Leistungen nicht nachträglich reduzieren, weil ihm eine Steuerungsfunktion innewohnt und auch für den Vertragsarzt bereits zu Beginn einer jeden Behandlung feststehen muss, welche Leistungen für ihn erbringbar und abrechenbar sind und wie diese bewertet werden; die Höhe des Punktwertes ist demgegenüber nach der gesetzlichen Konzeption vor dem Hintergrund der gesamtvertraglichen Strukturen und der innerärztlichen Honorarverteilung regelmäßig erst nach Vornahme von Rechenoperationen zu ermitteln und keine im Voraus festgelegte Größe, in die Vertrauen gesetzt werden könnte (vgl zum Ganzen BSGE 81, 86, 91 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 86 ff und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 238 f).

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 14/00 R

    Korrektur unrichtiger Honorarbescheide

    Auszug aus BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R
    - Soweit sich die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2001 (B 6 KA 14/00 R, ua) berufe, übersehe sie, dass der dort streitbefangen gewesene Vorbehalt einen wesentlich anderen Inhalt gehabt habe.

    Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 (B 6 KA 14/00 R ua) genügten die ihren Honorarbescheiden für die Quartale I und II/1996 beigefügten Vorbehalte den Anforderungen, die an Vorläufigkeitserklärungen bei Honorarbescheiden zu stellen seien Die Bescheide wiesen ausdrücklich auf die Regelungen des EBM-Ä hin, deren Rechtswirksamkeit umstritten sei, sowie auf regionale Maßnahmen, die infolge der enormen Mengenzunahme erforderlich gewesen seien.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R
    Der EBM-Ä darf als normatives Regelungswerk die punktzahlmäßige Bewertung von Leistungen nicht nachträglich reduzieren, weil ihm eine Steuerungsfunktion innewohnt und auch für den Vertragsarzt bereits zu Beginn einer jeden Behandlung feststehen muss, welche Leistungen für ihn erbringbar und abrechenbar sind und wie diese bewertet werden; die Höhe des Punktwertes ist demgegenüber nach der gesetzlichen Konzeption vor dem Hintergrund der gesamtvertraglichen Strukturen und der innerärztlichen Honorarverteilung regelmäßig erst nach Vornahme von Rechenoperationen zu ermitteln und keine im Voraus festgelegte Größe, in die Vertrauen gesetzt werden könnte (vgl zum Ganzen BSGE 81, 86, 91 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 86 ff und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 238 f).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 76/00 R

    Korrektur unrichtiger Honorarbescheide

    Auszug aus BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R
    Vergleichbare Honorarminderungen hat der Senat in seinen Urteilen vom 31. Oktober 2001, soweit Verfahren aus dem Bezirk der KÄV Thüringen betroffen waren (ua B 6 KA 76/00 R), gebilligt.
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus BSG, 26.06.2002 - B 6 KA 29/01 R
    Die Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von vertragsärztlichen Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat mehrfach dargelegt (insbesondere BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21 und zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001, ua B 6 KA 16/00 R, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 45 Nr. 42 S 345, sowie vom 12. Dezember 2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 94 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Die Größenordnung der Rückforderung hält sich im Rahmen von bis zu 15 % des ursprünglich zuerkannten Honorars (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 aaO mit Billigung einer Minderung um 12 %, und BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 29/01 R -, unveröffentlicht, mit Billigung einer Minderung um 13, 3 %).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende

    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R -- am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 -- B 6 KA 26/01 R) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 -- 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02

    Festsetzung vertragszahnärztlicher Jahreshonorare ; Grundlegende Bedeutung des

    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R - am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Wie das BSG (grundlegend SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; zuletzt Urteile vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R) mit überzeugender Begründung zum vertragsärztlichen Bereich entschieden hat, berechtigen die in den Bundesmantelverträgen enthaltenen Vorschriften über die sachlich-rechnerische Berichtigung die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide.

    Für den Fall der Unmöglichkeit einer Quantifizierung hat das BSG in den Entscheidungen vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R und B 6 KA 29/01 R - am Erfordernis der Bestimmung des ungefähren Korrekturumfangs aber nicht festgehalten, sodass dieser Umstand vorliegend unschädlich ist.

    Das BSG hat insoweit noch nachträgliche Honorarkürzungen von 10 bis 12 % pro Quartal ( Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 26/01 R ) bzw. bis zu 13, 3 % pro Quartal (Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 KA 29/01 R) für hinnehmbar gehalten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 11 KA 29/04

    Abänderung von Bescheiden über degressionsbedingte Honorarkürzungen; Eintritt in

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse durchgeführt wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2002, Az.: B 6 KA 29/01 R).

    Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Beklagte in einem Vorbehalt den späteren Grund für die Honorarberichtigung konkret benennt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2002, Az.: B 6 KA 29/01 R).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 20/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung,

    Die Größenordnung der Rückforderung hält sich im Rahmen von bis zu 15 % des ursprünglich zuerkannten Honorars (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 aaO mit Billigung einer Minderung um 12 %, und BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 29/01 R -, unveröffentlicht, mit Billigung einer Minderung um 13, 3 %).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 19/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung,

    Die Größenordnung der Rückforderung hält sich im Rahmen von bis zu 15 % des ursprünglich zuerkannten Honorars (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 aaO mit Billigung einer Minderung um 12 %, und BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 29/01 R -, unveröffentlicht, mit Billigung einer Minderung um 13, 3 %).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 11 KA 31/04

    Degressionsbedingte Honorarkürzungen; Überschreitung der Punktmengengrenzen;

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Kasse durchgeführt wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2002, Az.: B 6 KA 29/01 R).

    Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Beklagte in einem Vorbehalt den späteren Grund für die Honorarberichtigung konkret benennt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2002, Az.: B 6 KA 29/01 R).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 18/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung,

    Die Größenordnung der Rückforderung hält sich im Rahmen von bis zu 15 % des ursprünglich zuerkannten Honorars (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 aaO mit Billigung einer Minderung um 12 %, und BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 29/01 R -, unveröffentlicht, mit Billigung einer Minderung um 13, 3 %).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 16/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden durch die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung,

    Die Größenordnung der Rückforderung hält sich im Rahmen von bis zu 15 % des ursprünglich zuerkannten Honorars (vgl BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 aaO mit Billigung einer Minderung um 12 %, und BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 29/01 R -, unveröffentlicht, mit Billigung einer Minderung um 13, 3 %).
  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 257/03

    Vergütung von Zahnärzten durch Kassenzahnärztliche Vereinigungen; Zulässigkeit

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 259/03

    Rückzahlung eines vertragszahnärztlichen Honorars; Berechtigung der

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 4/04

    Möglichkeit der Nachholung einer unterlassenen aber erforderlichen Anhörung;

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 2/04

    Vergütung von Zahnärzten durch Kassenzahnärztliche Vereinigungen; Zulässigkeit

  • LSG Berlin, 03.11.2004 - L 7 KA 258/03

    Rückzahlung eines vertragszahnärztlichen Honorars; Berechtigung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2005 - L 3 KA 145/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2005 - L 3 KA 144/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2005 - L 3 KA 146/05
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